Förderung von Kleinstvorhaben
Mit der Aufstellung der neuen ZILE-Richtlinie 2023 gibt es nun die Möglichkeit zur Förderung von Kleinstvorhaben. Antragsberechtigt sind Gemeinden der Dorfregion, die in das Dorfentwicklungsprogramm des Landes Niedersachsen aufgenommen wurden und sich im laufendem Dorfentwicklungsverfahren (Aufstellung Dorfentwicklungsplan und Umsetzungsphase) befinden. Folglich ist die Dorfregion Bargstedt antragsberechtigt. Die beantragten Vorhaben müssen dabei die Ziele der Dorfregion unterstützen und dürfen nicht ausschließlich zugunsten der antragstellenden Person sein. Die Förderung von Kleinstvorhaben verfolgt nachfolgende Ziele:
- Stärkung der engagierten eigenverantwortlichen dörflichen Entwicklung („Sozialraum Dorf“)
- Stärkung der lokalen Identität und Sichtbar machen des Dorfentwicklungsprozesses bereits zu Beginn
Die Antragstellung erfolgt dabei unabhängig von einem Antragsstichtag und kann somit jederzeit erfolgen. Bei der Antragstellung wird bei dem Vorgang zwischen der Antragstellung bei Gemeinden und der Antragstellung bei Privaten unterschieden.
Antragstellung Gemeinde:
Die Gemeinde stellt den Antrag an das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung, sobald es eine Auswahlentscheidung über die eingegangenen Vorhaben gibt. Der Antrag beinhaltet eine Übersicht der Kleinstvorhaben inklusive Kosten.
Antragstellung Dritte:
Für die Antragstellung von Dritten überlegt sich die Dorfregion idealerweise gesonderte Antragskorridore für die Kleinstvorhaben. Auch hier genügt ein formloser Antrag mit Kostenschätzung. Die Gemeinde kontrolliert dabei im Allgemeinen die Verwendung der Mittel und legt dem Amt für regionale Landesentwicklung ihren Verwendungsnachweis mit einer Aufstellung der umgesetzten Vorhaben zur Verfügung. Die Gemeinde muss dabei einen Eigenanteil von 10% sicherstellen.
Fördersätze:
Die Fördersätze ergeben sich aus der aktuellen Steuereinnahmekraft der Gemeinde.
15% über Durchschnitt: | 45 % |
Durchschnitt: | 55 % |
15 % unter Durchschnitt: | 65 % |
Auswahlgremium:
Über alle Anträge unabhängig ob von der Gemeinde oder von Dritten berät und entscheidet ein Auswahlgremium bestehend aus mindestens 5 Mitgliedern. Dieses setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Arbeitskreises, gemeindlichen Vertretern/Vertreterinnen und Dorfmoderatoren/Dorfmoderatorinnen. Die Behörde darf dabei nicht mehr als 49% des Stimmenanteils haben und eine gleichmäßige Verteilung von Männern und Frauen ist anzustreben. Das Auswahlgremium dokumentiert dabei die Verteilung beziehungsweise die Teilnahme und dokumentiert die Ergebnisse.
Zuwendungsfähige Kosten:
Die zuwendungsfähigen Kosten belaufen sich dabei auf Ausgaben im investiven Bereich und für erforderliche Dienstleistungen (z.B. digitale Projekte). Nicht zuwendungsfähige Kosten sind beispielsweise Kosten für Verpflegung oder Saalmieten bei Veranstaltungen sowie etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit Aktivitäten im Dorf fällig werden. Die GAK-Fördermittel betragen maximal 30.000 € und können nur nach Angabe von konkreten Vorhaben ausgehändigt werden. Dieses Budget steht zur Verfügung, solange sich die Region im Dorfentwicklungsprogramm befindet.
Sie haben hier die Möglichkeit den Projektantrag sowie den Verwendungsnachweis herunterzuladen. Benutzen Sie dazu einfach den Knopf „Herunterladen“.